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«Tatort Sozialhilfe»

In der Rubrik «Tatort Sozialhilfe» stellen wir Geschichten vor, die im Rahmen der Sozialhilferechtsberatung an die UFS herangetragen werden.

«Tatort-Methoden» in der Sozialhilfe – Einblick in eine verdeckte Observation

In der Annahmen, dass die wenigsten von uns bisher verdeckt observiert wurden und falls doch, wahrscheinlich keine Kenntnis davon erhalten haben, finden sich an dieser Stelle Auszüge aus einem Bericht, den eine private Sicherheitsfirma im Auftrag eines Sozialamtes erstellt hat. Frau Meier (Name geändert) wurde während eines Monats an insgesamt drei Tagen von jeweils zwei Privatdetektiven überwacht.

Das Sozialamt erhoffte sich dank der Überwachung beweisen zu können, dass der Mitbewohner von Frau Meier in Wirklichkeit ihr Lebenspartner sei. Hätte sich dieser Verdacht erhärtet, hätten Frau Meier Leistungskürzungen gedroht. Vornweg: Die beiden Privatdetektive fanden keine Beweise, dass Frau Meier in einem Konkubinat lebt. Dafür erfährt man Interessantes über das Wetter, die Position von Rollläden und offene sowie geschlossen Fenster. Auch erfährt man, dass sich Frau Meier und ihr Mitbewohner für Parkett interessieren. Keine Angaben finden sich im Bericht leider darüber, was die 34 Stunden Ermittlungsarbeit die Steuerzahlenden der betroffenen Gemeinde gekostet hat. Schade, denn dies dürfte viel eher eine Information von öffentlichem Interesse sein als die Position von Rollläden…
 

«Observation vom Samstag

Witterunsverhältnisse: Bedeckt, später Sonnenschein

07:00: Observationsaufnahme im Bereich des Wohnortes von Frau Meier. (…) Bei der vermuteten Wohnung sind die Rolläden der zwei Fenster geschlossen und in horizontaler Position. Hinter einem dieser Fenster sitzt eine Katze.

10:00: Auf der gegenüberliegenden Hausseite ist die Balkontüre zur Wohnung von Frau Meier geöffnet.

14:20: Seite Hauseingang ist ein Fenster der Wohnung von Frau Meier geöffnet.

16:00: Überwachung beendet. Frau Meier ist nicht in Erscheinung getreten.»
 

«Observation vom Donnerstag

Witterungsverhältnisse: Bedeckt

08:00: Observationsaufnahme im Bereich des Wohnortes von Frau Meier. Bei der vermuteten Wohnung von Frau Meier sind die Rollläden der zwei Fenster geschlossen und in horizontaler Position. Ein Fensterflügel ist schräg gestellt.

11:00: Überwachung beendet.»
 

«Observation vom Samstag

Witterungsverhältnisse: Bewölkt

08:00: Observationsaufnahme im Bereich des Wohnortes von Frau Meier. Bei der vermuteten Wohnung von Frau Meier sind die Rollläden der zwei Fenster geschlossen und in horizontaler Position. Ein Fensterflügel ist schräg gestellt.

09:00, auf Video: Frau Meier am Steuer des PW fährt am Wohnort aus der Einstellhalle. Auf der Beifahrerseite sitzt Thomas X. [Name geändert]. Im Fahrzeug befinden sich diverse Gegenstände.

09:23: Die beiden steigen aus und betreten den Laden. Dort ist dann kurz sichtbar, wie Thomas X. Einen Einkaufswagen schiebt. In der Folge trennen sich die beiden zunächst und gehen alleine umher.

09:51, auf Video: Die beiden halten sich an einem «Wühltisch» auf und schauen gemeinsam Aktionen an. Danach gehen die beiden weiter und in den Parkettbereich.

10:00, auf Video: Frau Meier und Thomas X. haben offenbar Pakete mit Parkett auf den Einkaufswagen gelegt. In der Folge unterhalten sich die beiden mit einem Verkäufer. In der Folge legt Thomas X. die Pakete in das Regal zurück.

10:25: Die beiden verlassen das Einkaufszentrum ohne einen Einkauf getätigt zu haben.

[…]

12:41: Die beiden treffen am Wohnort ein.

13:00: Überwachung beendet.»
 

«Bemerkungen

Beim Aufenthalt von Frau Meier und Thomas X. im Einkaufszentrum war für die Betrachter klar erkennbar, dass die beiden sich für das Parkett interessierten und den Ausführungen des Verkäufers zuhörten. Auch bei den anderen kurzen Besuchen in verschiedenen Geschäften war ab und zu sichtbar, wie sich Frau Meier und Thomas X. gemeinsam für Produkte interessierten.

Zum heutigen Zeitpunkt können keine weiteren Angaben über den Beziehungsstatus von Frau Meier und Thomas X. gemacht werden.»

In der Klinik und keine Sozialhilfe mehr?
Die Tochter einer Sozialhilfeempfängerin musste in eine Klinik eintreten, worauf das Sozialamt der Tochter keine Sozialhilfe mehr ausrichtete. Die Sozialbehörde weigerte sich auch für die Ticketkosten aufzukommen, die der Mutter enstanden, als sie ihre Tochter besuchte. Zusätzlich wurden bei einem Einbruch zwei Fahrräder der Familie aus dem Keller gestohlen. Die Versicherung wollte den Schaden ersetzen, aber das Sozialamt verlangte, dass Mutter und Tochter mit dem Geld den Lebensunterhalt bestreiten und die Fahrräder durch die zwei billigsten Occasionsräder aus dem Brockenhaus ersetzen sollten.

Die Mutter hat sich darauf an uns gewandt. Mit den Informationen, die sie von uns erhalten hat, ist sie zum Sozialamt gegangen und schrieb uns anschliessend:
«Ich hatte gestern einen Termin mit meinem Sozialarbeiter und dem Abteilungsleiter. Es hat sich alles geregelt. Mir werden jetzt alle Zugbillette bezahlt, wenn ich in die Klinik zu meiner Tochter reisen muss. Wenn meine Tochter am Wochenende oder in den Ferien nach Hause kommt, erhalten wir CHF 15 pro Tag. Ausserdem bekommt meine Tochter eine Pauschale von CHF 350 pro Monat, welche sogar rückwirkend ausbezahlt wird. Das Geld der Versicherung für die gestohlenen Fahrräder wird jetzt direkt an mich ausbezahlt. Ich danke Ihnen ganz herzlich für ihre Unterstützung, ohne Sie hätte ich das wohl nie erreicht.»
 
Wegen solcher Rückmeldungen weiss ich, dass ich mich für die richtige Seite einsetze und die Aufgabe der UFS sehr wichtig ist. (Nicole Hauptlin, lic iur., Sozialarbeiterin FH)

Wenn das Sparen in der Sozialhilfe für die Steuerzahler teuer wird

Lara (Name geändert) leidet an einer schweren psychischen Erkrankung. Daher verbrachte sie ihre Teenagerjahre in verschiedenen Institutionen. Nach dem Erreichen des Schulabschlusses entschied die Invalidenversicherung, dass sich zuerst ihr Gesundheitszustand verbessern müsse, bevor sie mit einer Ausbildung beginnen könne. Auch galt es für die Zeit nach dem Heimaufenthalt für die inzwischen Volljährige eine geeignete Wohnlösung zu finden. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erteilte dem Beistand von Lara den Auftrag dazu. Die Lösung fand sich in der Person des Vaters, obwohl bereits eine Kostengutsprache für ein betreutes Wohnen vorlag. Lara zog zu ihm, und er unterstützt sie seither bei der Alltagsbewältigung. Rund 150 Betreuungsstunden kommen so monatlich zusammen, die der Vater neben seinem 100%-Job leistet.

Nach dem Umzug zum Vater stellte Lara einen Antrag auf Sozialhilfe. Monatelang passierte nichts. Der Vater finanzierte zwischenzeitlich alles Lebensnotwendige und meldete seine Tochter auf eigene Kosten für ein Integrationsprogramm an. Während sie dort schrittweise an der Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation zu arbeiten begann, unternahm das Sozialamt 11 Monate lang nichts. Erst nachdem die UFS intervenierte, erfolgte eine Reaktion: Der Antrag auf Sozialhilfe wurde mit der Begründung abgelehnt, der Vater hätte im Rahmen seiner Unterhalts- oder Verwandtenunterstützungspflicht für seine Tochter aufzukommen. Das Sozialamt erklärte weiter, dass der Vater Lara freiwillig unterstützt hätte. Somit müsse die Sozialhilfe keine Leistungen ausrichten. Das Verwaltungsgericht sah dies jedoch anders. Es kam zum Schluss, dass dem Vater keine Unterstützungspflicht zukommt. Auch könne nicht angenommen werden, dass er freiwillig den Lebensunterhalt seiner Tochter finanzierte hätte. Vielmehr sei ihm gar keine andere Wahl geblieben, als sie finanziell zu unterstützen, weil das Sozialamt nicht zahlte. Fazit: Das Verwaltungsgericht wies das Sozialamt an, den Sozialhilfeanspruch von Lara zu berechnen und dem Vater die Aufwendungen zu erstatten.

Ende gut alle gut? Leider nein. Zwar richtet das Sozialamt seither die Gelder für Grundbedarf, Krankenkasse, und Kosten für das Beschäftigungsprogramm aus. Für die Wohnungsmiete wollte das Amt jedoch nicht aufkommen. Erst nachdem Lara mit Hilfe der UFS erneut den Rechtsweg beschritt, klappt es mit der Überweisung ihres Mietanteils. Jetzt aber, Ende gut alles gut? Leider immer noch nicht...

Das Sozialamt weigerte sich für die Fahrkosten von Laras Vater aufzukommen. Fahrkosten? Lara kann aufgrund ihrer Erkrankung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Deshalb fährt der Vater morgens, bevor er zur Arbeit geht, Lara mit dem Auto ins Integrationsprogramm. Später holt er sie fürs Mittagessen ab, bringt sie wieder an ihren Programmplatz und kehrt danach an seinen Arbeitsplatz zurück. Am späteren Nachmittag fährt er seine Tochter nach Hause, um anschliessend abermals an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Hinzu kommen weitere Termine wie z.B. Arztbesuche, die Lara nur mit Hilfe ihres Vaters wahrnehmen kann. Das Sozialamt anerkannte zwar, dass Lara aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann. Die Fahrkosten des Vaters wollte es dennoch nur zu einem Bruchteil übernehmen. Lara musste wieder einen Rekurs einreichen. Resultat: Das Sozialamt hat für die Fahrkosten aufzukommen. Gesamthaft kamen so in zweieinhalb Jahren, so lange dauerte diese Geschichte, rund 70‘000 Franken zusammen, die das Sozialamt dem Vater überweisen musste.

Was lehrt uns die Geschichte von Lara? Auf der einen Seite findet sich ein Vater, der seine kranke Tochter Monat für Monat mit rund 150 Betreuungsstunden unterstützt. Die 150 Stunden leistet er gratis. Dank dieser familieninternen Lösung kann ein Aufenthalt in einer Institution verhindert werden, und der Staat spart monatlich mehrere tausend Franken. Und was machte das Sozialamt auf der anderen Seite? Anstelle Lara und ihren Vater angemessen zu unterstützen, verweigerte es mehrfach und unrechtmässig die Sozialhilfeleistungen. Mit anderen Worten, das Sozialamt erschwerte den Alltag von Lara und ihrem Vater zusätzlich. Dabei nahm es in Kauf, dass der Vater als Stütze von Lara wegzubrechen drohte und dadurch weit höhere Kosten für das Gemeinwesen entstanden wären. Ein solches Verhalten kann nur Kopfschütteln auslösen und zeigt exemplarisch, wie weit sich die Sozialhilfe in einzelnen Gemeinden von den beiden Begriffen «Sozial» und «Hilfe» entfernt hat.

Der älteste Sohn einer alleinerziehenden Mutter verunfallte tödlich im Ausland. Das Sozialamt weigerte sich, der Frau die Flugkosten für die Teilnahme an der Beerdigung ihres Sohnes zu bezahlen. Als die Frau eine private Stifung fand, welche ihr die Flugkosten bezahlte, strich das Sozialamt das Geld ein. Mit Hilfe der UFS wurde der Frau das Geld zurückerstattet.

Eine Frau hatte starke Karies und musste eine aufwändige Zahnbehandlung durchführen. Das Sozialamt weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und verlangte, dass sich die Frau sämtliche Zähne ziehen lassen und ein Gebiss tragen müsse, weil dies billiger komme. Mit einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht konnte das Sozialamt gezwungen werde, die Kosten zu übernehmen.

Das Sozialamt verlangte von einem schweren Asthmatiker, dass er in eine völlig verschimmelte Wohnung umzieht, weil diese günstiger war als die bisherige Wohnung. Als der Mann den desolaten Zustand der Wohnung mit Handyfotos belegen konnte, meinte der zuständige Sozialarbeiter nur, wie es sein könne, dass sich der Mann ein Handy mit integrierten Fotoapparat leisten könne. Auf Beschwerde der UFS pfiff das Gericht das Sozialamt zurück.

Durch eine Erhöhung des Hypothekarzinses stieg die Miete eines Mannes, so dass sie 60 Franken über der vom Sozialamt festgelegten Maximalgrenze war. Obwohl der Mann belegen konnte, dass keine vergleichbare günstigere Wohnung in der Gemeinde vorhanden war, wurde seine Sozialhilfe gekürzt. Erst nachdem der Hypothakarzins und damit die Miete wieder sanken, hatte der Mann Ruhe.

Eine körperlich behinderte Frau lebt in einer behindertengerechten Wohnung, welche aber gemäss dem Sozialamt zu teuer ist. Ihre Sozialhilfe wurde gekürzt. Die UFS musste für die Frau bis vor Bundesgericht gehen. Dieses hob den Kürzungsbeschluss des Sozialamtes auf und verpflichtete dieses, genau abzuklären, ob überhaupt eine günstigere und behindertengerechte Wohnung zur Verfügung steht.

Eine junge, psychisch stark angeschlagene alleinerziehende Mutter reichte dem Sozialamt nicht rechtzeitig alle verlangten Unterlagen ein. Gleichzeitig hatte sie um Wechsel der zuständigen Sozialarbeiterin ersucht, weil diese im Dorf schlecht über die Sozialhilfeempfängerin sprach. Darauf strich ihr das Sozialamt per sofort sämtliche Sozialhilfe. Nach einem Rekurs der UFS erhält die Frau vorderhand wieder Sozialhilfe.

Ein junger transsexueller Mann wurde von der zuständigen Sozialarbeiterin als "Schwuchtel" bezeichnet. Es wurde ihm klargemacht, dass er im Dorf nichts zu suchen habe. Das Sozialamt wollte ihn zwingen, eine Arbeit zu suchen, obwohl er Arztzeugnisse vorlegen konnte, dass er keine körperliche Arbeit verrichten kann. Das Sozialamt weigerte sich, irgendwelche Verfügungen zu erlassen, die man hätte anfechten können. Erst eine Aufsichtsbeschwerde der UFS, die gutgeheissen wurde, zwang das Sozialamt dazu, eine Verfügung zu erlassen.

Eine Sozialhilfeempfängerin lebt mit ihrer Schwester zusammen, die keine Sozialhilfe bezieht. Das Sozialamt wollte die Schwester zwingen, die Sozialhilfeempfängerin als Putzkraft und Haushaltshilfe anzustellen und ihr monatlich 900 Franken Lohn zu bezahlen, obwohl es sich um ihre eigene Schwester handelte. Mit einer Beschwerde vor Gericht konnte die UFS dies verhindern.

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