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Unausgewogene Revision des Urner Sozialhilfegesetzes

Der Urner Regierungsrat will das kantonale Sozialhilfegesetz revidieren. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht kommt nach eingehender Analyse zum Schluss, dass der Entwurf unausgewogen ist. Er ist gegenüber dem geltenden Gesetz unpräziser und beinhaltet viele und weitreichende Verschlechterungen für Armutsbetroffene.

Die UFS weiss aus ihrer Praxis, dass das bestehende Urner Sozialhilfegesetz Mängel aufweist. Bei der Analyse des Gesetzesentwurfs hat sich jedoch gezeigt, dass die Vorlage unausgewogen und in vielen Punkten mangelhaft ist. Für die Betroffenen bringt das Gesetz kaum Verbesserungen. Im Gegenteil: Die Vorlage hat für Armutsbetroffene viele Ver-schärfungen zur Folge. Der Druck auf Menschen in Not wird erhöht. Wichtige und bewährte Regelungen werden ohne Not aus dem Gesetz gestrichen und sollen in ein Reglement mit unbekanntem Inhalt überführt werden. Die SKOS-Richtlinien werden kaum befolgt, so dass sich der Kanton Uri noch weiter von der angestrebten interkantonalen Harmonisierung entfernt. Die Änderungen werden voraussehbar für die Sozialdienste zu mehr Aufwand und angesichts vieler unpräziser Regelungen zu mehr Rechtsstreitigkeiten führen.

In besonderem Widerspruch zum Auftrag der Sozialhilfe stehen dabei folgende Punkte:

  • Dass ein Vermögensverzicht innerhalb der letzten zehn Jahre als Einkommen angerechnet werden soll widerspricht dem Grundgedanken der Hilfe für Menschen in Not. Verschuldensabhängige Hilfe ist in der Sozialhilfe ebenso verpönt und abwegig wie im Gesundheitswesen. Eine Reduktion der ohnehin kaum mehr existenz-sichernden Sozialhilfeleistungen verletzt den verfassungsmässigen Anspruch auf Hilfe in Not.

  • Im Gesetzesentwurf fehlen klare und verbindliche Angaben zur Höhe und zur Ausgestaltung der wirtschaftlichen Hilfe. Das sorgt für Unsicherheit und birgt die Gefahr von Willkür und Leistungsabbau. Sinnvoll wäre es, die Leistungen auf der Basis von statistischen Grundlagen auszugestalten und ein Einhalten der Mindestsätze der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe im Gesetz festzulegen.

  • Die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wird nicht näher geregelt. Es wird nicht einmal ein minimaler Vermögensfreibetrag gewährt. Schliesslich wird sogar eine Rückerstattungspflicht aus Erwerbseinkommen und aus der beruflichen Altersvorsorge nicht ausgeschlossen. Damit wird das grundlegende Ziel der Sozialhilfe, nämlich Menschen aus der Armut zu führen, untergraben.

Nach ausführlicher Analyse drängt sich für die UFS die Schlussfolgerung auf, dass diese Revisionsvorlage gegenüber dem geltenden Gesetz mehr Mängel statt Verbesserungen bringt. Die Unterstützung von armutsbetroffenen Kindern und Erwachsenen gerät vor dem Hintergrund zahlreicher Verschärfungen weiter in den Hintergrund. Damit wird der gesellschaftliche Zusammenhalt langfristig aufs Spiel gesetzt. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht empfiehlt dringendst eine sorgfältige und ausgewogene Überarbeitung des neuen Gesetzes anstelle einer möglichst raschen Umsetzung der Totalrevision.

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