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Mietzinsobergrenzen zwingend anpassen

Das Wohnen in einer günstigen, den jeweiligen Mietzinsrichtlinien einer Gemeinde entsprechenden Wohnung gehört für Sozialhilfebeziehende zu den zentralen Voraussetzungen, um in der Gesellschaft wieder Tritt zu fassen. Aber bezahlbarer Wohnraum ist praktisch überall in der Schweiz ein rares Gut. Im Oktober 2023 und per April 2024 sind zudem viele Mieten wegen des angestiegenen hypothekarischen Referenzzinssatzes erhöht worden. Viele Sozialhilfebeziehende, die vormals in Wohnungen lebten, die innerhalb der kommunalen Mietzinsrichtlinien lagen, wohnen nun ohne eigenes Zutun in solchen, die die Mietzinsobergrenze überschreiten. Die Empfehlungen der SKOS sind eindeutig: Gemeinden sollen Mietzinse, die infolge von Mietzinserhöhungen über der Mietzinsobergrenze liegen, weiterhin vollständig übernehmen. Mittelfristig gelte es, die Mietzinsrichtlinien anzupassen und sich dabei am realen Wohnungsmarkt zu orientieren.

Unterschiedliche Befolgung der SKOS-Empfehlungen

Viele Gemeinden haben diesen Empfehlungen Folge geleistet und haben die Mietzinsrichtlinien entweder angepasst oder sind dabei, dies zu tun. Andere Gemeinden foutieren sich um die SKOS-Empfehlungen. Nicht selten drohen deshalb Sozialhilfebeziehende, ohne dass sich ihre Wohnsituation real verändert hat, aus einer vermeintlich sicheren, in eine prekäre Wohnsituation zu geraten. Ein typisches Beispiel aus dem Kanton Zürich illustriert dies.

Fallbeispiel aus dem Kanton Zürich

Frau Q. wohnt mit ihren beiden Kindern in einer leicht zu teuren Wohnung. Den Mietanteil, der die Mietzinsobergrenze übersteigt, trägt sie aus dem Grundbedarf. Diese Mehrkosten kann sie knapp stemmen. Per 1. Oktober 2023 aber steigt der Mietzins wegen des höheren Referenzzinssatzes. Sie ersucht den kommunalen Sozialdienst, die Mieterhöhung zu übernehmen. Dieser weigert sich und möchte auch die Mietzinsrichtlinien nicht anpassen. Die Frau wendet sich an die UFS, welche sie nun unterstützt. Zunächst ohne Erfolg. Nachdem seitens der Klientin nachhaltig auf die einschlägigen SKOS-Richtlinien und -Empfehlungen verwiesen wird, schreibt der Sozialdienst: «Die SKOS-Richtlinien...wurden vom Kanton Zürich verbindlich erklärt. Bei dem zitierten SKOS-Grundlagenpapier «Wohnen 2023» handelt es sich aber um reine Empfehlungen, welche von den Sozialdiensten umgesetzt werden können, aber nicht umgesetzt werden müssen.» Man habe sich für Letzteres entschieden. Die Klientin lässt den Entscheid mit UFS-Unterstützung nicht auf sich sitzen - und sie hat Erfolg. Zunächst erreicht sie durch ein vom Sozialdienst empfohlenes Gesuch eine Mietzinsreduktion durch den Wohnungsvermieter. Und schliesslich erklärt sich auch der Sozialdienst bereit, die verbleibende Mietzinserhöhung zu übernehmen.

Wohnungsmarkt fordert auch Sozialdienste stark

Für die kommunalen Sozialdienste ist der ausgetrocknete Wohnungsmarkt eine fast ebenso grosse Herausforderung wie für die Sozialhilfebeziehenden. Nicht selten bietet der freie Markt keine einzige Wohnung an, deren Miete innerhalb der geltenden Mietzinsrichtlinien liegt. Einfach nichts tun, und zu hoffen, dass die Sozialhilfebeziehenden eine bezahlbare Wohnung in einer Nachbargemeinde finden, kann aber keine Lösung sein. Eine konsequente Befolgung der SKOS-Empfehlungen und damit verbunden eine Erhöhung der Mietzinsobergrenze nach seriöser Prüfung des kommunalen Wohnungsmarktes ist unerlässlich.

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