UFS Logo

Harmonisierung in der Sozialhilfe: Dringend nötig aber nicht in Sicht

Muss die Sozialhilfe in der Schweiz harmonisiert werden? Der Bundesrat findet «Nein». Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS aber empfindet eine Harmonisierung als dringend notwendig.

Voraussichtlich in der laufenden Session debattiert der Nationalrat über eine Motion der Grünen-Nationalrätin Kathrin Prelicz-Huber und von 17 Mitunterzeichnenden. Diese verlangen ein eidgenössisches «Rahmengesetz für die Existenzsicherung» und damit eine minimale Harmonisierung der Sozialhilfe. Prelicz-Huber schreibt in der Begründung ihres Vorstosses: «Die Sozialhilfe ist kantonal und kommunal geregelt und weist erhebliche Unterschiede auf. Die SKOS erarbeitet Richtlinien zuhanden der Kantone. Es ist Sache der Kantone, ob und in wieweit sie die SKOS-Richtlinien in ihre Sozialhilfegesetze übernehmen. Den Gemeinden steht beim Vollzug ein bedeutender Ermessensspielraum zu. Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass sich die kantonalen Sozialhilfegesetze verselbständigen. Die SKOS-Richtlinien verlieren ihre harmonisierende Wirkung, obwohl sie von der SODK verabschiedet werden.» Die Motion wurde eingereicht, lange bevor der Kanton Baselland entschieden hat, den Grundbedarf für Langzeit-Sozialhilfeempfangende unter das von der SKOS definierte Existenzminimum zu drücken.

Harmonie in der Sozialhilfe?

Den Bundesrat beeindrucken die Ausführungen der Motionärin nicht. Er argumentiert: «Der Bundesrat ist nicht bereit, eine Neuverteilung der Zuständigkeiten in der Sozialhilfe in Betracht zu ziehen, solange diese ihre Aufgabe erfüllt, nämlich als letzte Instanz sicherzustellen, dass unterstützungsbedürftige Personen Mittel erhalten, um ein menschenwürdiges Dasein zu führen und am sozialen Leben teilzuhaben. Mit den SKOS-Richtlinien wird das Ziel der schweizweiten Harmonisierung der Sozialhilfe überwiegend erreicht.»

Werden die SKOS-Richtlinien diesem Anspruch tatsächlich gerecht? Die UFS sieht in der Sozialhilfe sehr wenig Harmonie und erhebliche Unterschiede von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde. Zwei Beispiele sollen dies mit Blick auf die zufällig ausgewählten Kantone Zürich, Aargau, Thurgau und St. Gallen illustrieren.

Beispiel 1: Vermögensfreibetrag:

Sozialhilfeempfangende dürfen über ein kleines Vermögen verfügen. Die SKOS empfiehlt als Vermögensfreibeträge bei Einzelpersonen CHF 4'000, bei Ehepaaren CHF 8'000 und bei minderjährigen Kinder CHF 2'000 sowie ein Maximum von CHF 10'000. Der Kanton Zürich ist einer der Kantone, der die SKOS-Richtlinien buchstabengetreu umsetzt. Der Aargau hat einen Vermögensfreibetrag von CHF 1'500 pro Person bei einem maximalen Vermögen von CHF 4'500 definiert. Der Thurgau kennt keinen Vermögensfreibetrag und St. Gallen hat keinen Betrag auf kantonaler Ebene definiert.

Beispiel 2: Rückerstattung bei rechtmässigem Sozialhilfebezug.

Kommen Sozialhilfeempfangende durch einen Vermögenszuwachs oder durch ein regelmässiges Einkommen aus der Sozialhilfe heraus, sind sie grundsätzlich zur Rückzahlung bezogener Sozialhilfeleistungen verpflichtet. Bei einem Vermögenszuwachs empfiehlt die SKOS Rückforderungen ab einem Vermögen von CHF 30'000 bei Einzelpersonen, ab CHF 50'000 bei Ehepaaren und ab CHF 15'000.-- bei minderjährigen Kindern zu verlangen. Bei regelmässigen Einkommen empfiehlt die SKOS auf Rückforderungen zu verzichten. Der Kanton Zürich zählt auch hier zu den Kantonen, die die SKOS-Richtlinien umsetzen. Der Kanton Aargau greift auf die Vermögen ehemaliger Sozialhilfeempfangenden (Einzelpersonen) schon ab CHF 5'000.-- zu. Bei anderen Konstellationen (Familien, Konkubinate etc.) darf der Vermögenszuwachs CHF 15'000 nicht überschreiten, sonst werden Rückforderungen erhoben. Der Kanton Aargau verlangt zudem Rückforderungen auch auf Einkommen, sobald diese das soziale Existenzminimum um 20 Prozent übersteigen. Die Kantone Thurgau und St. Gallen formulieren bloss schwammig, dass die Sozialhilfe zurückerstattet werden müsse, sobald dies zumutbar sei.

Keine Chancen für ein dringendes Bedürfnis

Die Beispiele könnten über alle weiteren Gebieten der Sozialhilfe hinaus fortgeführt werden. Die SKOS selber hat in ihrem Monitoring aufgezeigt, wie unterschiedlich die Sozialhilfe in den Kantonen ausgestaltet ist. (Das Monitorin der SKOS kann hier eingesehen werden: http://https://skos.ch/publikationen/monitoring-sozialhilfe) Dass die Sozialhilfe schweizweit überwiegend harmonisiert sei, wie der Bundesrat und notabene auch die SKOS selber schreiben, lässt sich beim besten Willen nicht feststellen. Die Motion von Kathrin Prelicz-Huber hat trotzdem nur sehr geringe Chancen auf Erfolg. Der Bundesrat möchte bei der Sozialhilfe nicht zusätzliche Aufgaben übernehmen, und die Kantone und Gemeinden möchten keine Kompetenzen abgeben. Schade, den geholfen ist mit dieser Verweigerungshaltung niemandem.

Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS:: Sihlquai 67 :: CH-8005 Zürich
Telefon: 043 540 50 41 :: Fax: 043 544 27 33 :: Email: info@sozialhilfeberatung.ch :: Konto IBAN CH23 0900 0000 6007 3033 5