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Regierungsrat des Kantons Thurgau steht im Abseits und verweigert Armutsbetroffenen als einziger Kanton einen Notgroschen
Im Kanton Thurgau erhalten armutsbetroffene Menschen solange keine Sozialhilfe, bis sie ihren letzten Groschen verbraucht haben. Der Thurgau ist der einzige Kanton auf weiter Flur, der Armutsbetroffenen keinen auch noch so bescheidenen Vermögensfreibetrag gewährt. Im Gegenteil: Der Regierungsrat ist der Überzeugung, das solle auch in Zukunft so bleiben, obwohl 73 Grossrät:innen aus allen Parteien mit einer Motion die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage gefordert haben, durch die auch im Kanton Thurgau ein Vermögensfreibetrag hätte gewährt werden können. In einer Medienmitteilung hat die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS die fadenscheinige Begründung des Regierungsrates, der behauptet, es werde so das Selbstwertgefühl der Menschen gestärkt, stark kritisiert. Verschiedene Medien haben die Argumtentation der UFS aufgenommen und über die stossende Haltung des Regierungsrates berichtet. Sehen Sie hier den Beitrag von Tele Ostschweiz TVO_Sozialhilfe_Thurgau oder der lesen Sie wie der Blick darüber berichtet hat: Blick_Sozialhilfe_Thurgau. Im Folgenden publizieren wir unsere ganze Medienmitteilung:
73 GrossrätInnen hatten im September 2024 mit einer Motion den Regierungsrat beauftragt, eine gesetzliche Grundlage für die Einführung eines Vermögensfreibetrages nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu schaffen. Nach diesen Richtlinien müssen von Armut betroffene Menschen bis auf CHF 4'000.00 ihr gesamtes Sparguthaben aufbrauchen, bevor sie Anspruch auf Sozialhilfe haben. Auf den 1. Januar 2026 wird der Vermögensfreibetrag in den SKOS-Richtlinien nach einem entsprechenden Entscheid der Schweizerischen Konferenz der Sozialdirektor:innen SODK sogar auf CHF 6'000 Franken angehoben. Der Thurgauer Regierungsrat jedoch will Armutsbetroffenen auch weiterhin nicht einmal diesen sogenannten Notgroschen zugestehen. Der Kanton Thurgau hat eine der schärfsten, wenn nicht die schärfste Sozialhilfegesetzgebung der Schweiz und kennt als einziger Kanton keinen Vermögensfreibetrag. Das bedeutet, dass im Kanton Thurgau Sozialhilfeleistungen verweigert werden, wenn nicht vorher auch der letzte Franken ausgegeben wurde.
Gemäss den SKOS-Richtlinien dient die Gewährung eines Vermögensfreibetrags der Eigenverantwortung und der Förderung des Willens zur Selbsthilfe. Die Achtung der Menschenwürde gebietet es, dass Menschen nicht erst dann unterstützt werden, wenn sie auf dem Niveau von Bettelexistenzen leben müssen. Die Begründung des Regierungsrates für die Ablehnung lässt aufhorchen: In seiner Antwort vom 24. Juni 2025 schreibt der Regierungsrat, es fördere nicht nur die Selbständigkeit, sondern stärke auch das Selbstwertgefühl der Menschen, wenn sie gezwungen werden ihr ganzes Sparguthaben bis auf den letzten Franken zu verbrauchen, bevor ihnen Hilfe gewährt wird. Ausserdem führe die Umsetzung eines Vermögensfreibetrags zu schwierigen Fragen, zu erheblicher administrativer Belastung und zusätzlichen Verfahren. Dass die Gewährung eines Vermögensfreibetrags seit Jahrzehnten in der ganzen Restschweiz zur unumstrittenen Sozialhilfepraxis gehört und keinerlei besondere Probleme verursacht, verschweigt der Regierungsrat.
Mit seiner ablehnenden Haltung torpediert der Regierungsrat die Harmonisierungsbestrebungen der Konferenz der kantonalen SozialdirektorInnen (SODK), der auch der Thurgauer Regierungsrat Urs Martin angehört. Erst am 15. Mai 2025 hatte die SODK wie bereits erwähnt beschlossen, den Vermögensfreibetrag von CHF 4'000 per 1.1.2026 auf CHF 6'000 zu erhöhen. Dass Armutsbetroffene im Kanton Thurgau schlechter gestellt sind als in fast der ganzen übrigen Schweiz zeigt sich z.B. auch darin, dass von Sozialdiensten weiterhin auf Guthaben der gebunden Altersvorsorge (BVG) von Sozialhilfe-beziehenden zugegriffen wird. Damit wird auch deutlich, dass die über hundertjährigen Harmonisierungsbestrebungen der Kantone in der Sozialhilfe wenig Erfolg zeitigen und die Gleichbehandlung von Armutsbetroffenen dringlich grundsätzliche Regelungen auf Bundesebene nötig macht.