Praxis
Wenn Inkontinenz den Grundbedarf belastet
Frau M. ist an den Rollstuhl gebunden. Sie wohnt zusammen mit dem erwachsenen Sohn in einer Mietwohnung. Ein Antrag auf eine Invalidenrente ist zwar eingereicht, aber die Versicherung nimmt sich viel Zeit mit der Bearbeitung. Frau M. geht es nicht gut. Die Krankenkassenverwaltung hat sie an den Sozialdienst abgetreten. Die Klientin leidet unter Inkontinenz. Als sich ihr Inkontinenzgrad verstärkt, braucht sie schliesslich Tag und Nacht sogenannte Pants. Die Krankenkasse weiss allerdings nicht, dass die Inkontinenz zugenommen hat. Sie lehnt deshalb die Übernahme der entsprechenden Mehrkosten ab und verrechnet diese der Klientin. Die entsprechenden Rechnungen gehen direkt an den Sozialdienst. Ohne vertieft abzuklären, um was für Leistungen es sich bei den nicht-versicherten Kosten handelt, bezahlt der Sozialdienst die Rechnungen und zieht sie der Klientin in monatlichen Raten vom Grundbedarf ab. In einem Monat führt das aufgrund der gesamten Umstände dazu, dass der überwiesene Sozialhilfebetrag nicht einmal mehr für die Miete reicht.
Der Sohn interveniert
Der Sohn interveniert daraufhin beim Sozialdienst und klärt bei der Krankenkasse ab, um was für unversicherte Kosten es sich handelt. Er legt den Sachverhalt dem Sozialdienst dar, der nun auch aktiv wird. Der Sozialdienst ersucht den Hausarzt, eine aktuelle Bestätigung zum Inkontinenzgrad an die Krankenkasse zu schicken, damit diese die Übernahme der zusätzlichen Kosten prüfen kann.
Unterstützung durch die UFS
Als der Sozialdienst im Folgemonat trotzdem erneut einen Abzug vom Grundbedarf vornimmt, wendet sich der Sohn an die Rechtsberatung der UFS. Diese hilft ihm dabei, erneut beim Sozialdienst zu intervenieren, einen sofortigen Stopp künftiger Abzüge zu verlangen sowie eine Nachzahlung für die bereits gemachten Abzüge geltend zu machen.
Ende gut – alles gut
Inzwischen liegt das aktualisierte Zeugnis des Hausarztes vor. Damit beantragt die Sozialarbeiterin bei ihrer Behörde, dass die von der Krankenkasse bisher noch ungedeckten Kosten von der Sozialbehörde übernommen werden für den Fall, dass die Krankenkasse diese nicht übernehmen sollte. Zudem beantragt sie bei der Sozialbehörde, dass im Umfang der bereits gemachten Abzüge eine Nachzahlung an die Klientin erfolgt. Die Sozialarbeiterin sichert zu, dass sie diese Verfügung schnellstmöglich veranlassen werde. Zudem wolle sie sich bei der Klientin für die lange Wartezeit entschuldigen. Kurze Zeit später informiert der Sohn die UFS-Rechtsberatung, dass die Nachzahlung nun eingegangen sei. Als die UFS das Dossier schliesst, steht noch nicht fest, wer schlussendlich der definitive Kostenträger ist – die Krankenkasse oder die Gemeinde. Aber für die Klientin ist das nicht so wichtig. Sie kann sich nun auf eine ungekürzte Sozialhilfe verlassen.