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Nein zur geplanten Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländer:innen aus Drittstaaten!

Die Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes beabsichtigt, Unterstützungsleistungen für Personen aus Drittstaaten zu kürzen – dies mit dem formulierten Ziel, sie besser in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so die Sozialhilfeausgaben der Kantone und Gemeinden zu reduzieren. AvenirSocial, der Berufsverband Soziale Arbeit Schweiz, und die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS lehnen die diskriminierende Gesetzesvorlage entschieden ab und haben heute ihre Stellungnahmen eingereicht. Die Revision erreicht die angestrebten Ziele mitnichten, richtet aber erheblichen Schaden bei den betroffenen Personen und im ganzen Bereich der Sozialhilfe an. Es geht für die beiden Fachorganisationen darum, Armut zu bekämpfen und nicht die Armen. Die vollständige Vernehmlassungsantwort von AvenirSocial und der UFS lesen Sie hierhttps://sozialhilfeberatung.ch/files/Materialien/2022-04-12-aig-stellungnahme-avenirsocial-ufs-fu-r-web.pdf?2287b91b65

Der Bundesrat hat Anfang Jahr zwei Vorschläge in die Vernehmlassung geschickt. Einerseits sollen tiefere Unterstützungsansätze bei der Sozialhilfe während der ersten drei Jahre nach Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz eingeführt werden. Andererseits werden die Integrationsvoraussetzungen für Aufenthaltsbewilligungen verschärft. Somit wird unter dem Deckmantel von nicht erwiesenen finanziellen Entlastungen eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet, welche die Ungleichbehandlung von einer besonders schutzbedürftigen Kategorie von Ausländer:innen weiter vorantreibt und menschenunwürdig ist. AvenirSocial und die UFS sind der festen Überzeugung, dass die heute geltenden Ansätze von öffentlichen Unterstützungsleistungen bereits zu tief angesetzt sind. Mit den heute geltenden Ansätzen fällt es Sozialhilfebeziehenden sehr schwer, ein Leben in Würde bestreiten zu können. «Die vorgeschlagene Revision zwingt die Betroffenen in prekäre Lebenssituationen. Dies ist umso schlimmer, als häufig auch Kinder von den Kürzungen betroffen wären.», sagt Rausan Noori, Rechtsanwältin der UFS.

Ein Blindflug ohne Nutzen mit viel Schaden

Die automatische und generelle Kürzung von Sozialhilfeleistungen für einen Teil der Sozialhilfebeziehenden stellt für die Betroffenen eine sehr einschneidende Massnahme dar. Das EJPD schlägt diese Massnahmen vor, ohne die Auswirkungen seriös geprüft zu haben und kann keine Aussagen zu den tatsächlichen Auswirkungen machen. Tatsächlich sind AvenirSocial und der UFS keine wissenschaftlichen Untersuchungen bekannt, die belegen, dass negative finanzielle Anreize effektiv wirken. AvenirSocial und die UFS sind der festen Meinung, dass eine Herabsetzung des Grundbedarfs keinen positiven Einfluss auf die Arbeitsintegration darstellt. «Die Revision verfehlt das Hauptziel einer besseren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit dem Mittel der tieferen Sozialhilfebeträge und ist deshalb abzulehnen.», sagt Annina Grob, Co-Geschäftsleiterin von AvenirSocial.

Unzulässiger Eingriff in die Kompetenz der Kantonen

Die Revision stellt aus Sicht der Fachorganisationen überdies eine unzulässige Kompetenzüberschreitung des Bundes dar. Zum ersten Mal beabsichtigt der Bund materiell ins Sozialhilferecht einzugreifen. Bislang hat der Bund mit Hinweis auf fehlende Kompetenzen stets gegen eine nationale Harmonisierung der Sozialhilfe (mit Ausnahme des Asylbereichs) argumentiert. AvenirSocial und die UFS befürworten grundsätzlich eine umfassende nationale Harmonisierung der Sozialhilfe. Den vorliegenden Revisionsvorschlag lehnen sie aber ab, da dieser keine Harmonisierung darstellt und eine vereinzelte Verschlechterung der Situation in den Kantonen mit sich bringt.

Keine finanziellen Vorteile für Kantone und Gemeinden

In unseren Augen würde die Umsetzung der Gesetzesrevision in den Kantonen und in deren Gemeinden zu erheblichem administrativen Mehraufwand und zahlreichen Rechtsunsicherheiten führen. Die Mehrkosten würden in keinem Verhältnis zu den erwarteten, aber nicht bezifferbaren Einsparungen stehen. Die Revision verfehlt deshalb ihr zweites Ziel der Kostenreduktion deutlich und hätte im Gegenteil eine Erhöhung der Sozialkosten zur Folge. «Die vorgeschlagene Revision stellt ein betrübliches Beispiel einer kurzsichtigen Politik des Kostendrückens dar, die auf dem Rücken der Schwächsten ausgetragen wird und zudem ihre Ziele nicht erreichen wird.», sagt Rausan Noori.

Aushöhlung des Integrationsbegriffs

Schlussendlich unterstreichen AvenirSocial und die UFS, dass die Tendenz, immer strengere «Integrationskriterien» zu formulieren, den Begriff (wirtschaftliche) «Integration» aushöhlt. Die Revision fordert von Ausländer:innen zusehends mehr Anpassung, keine gleichberechtigte Integration. Eine Gesetzesbestimmung, die Ausländer:innen verpflichtet, die Integration ihrer nächsten Angehörigen zu fördern und zu unterstützen, ist nicht zielführend. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die zuständigen Behörden herausfinden sollen, ob die Betroffenen dieser Verpflichtung nachkommen. Hinzu kommt, dass die neuen Bestimmungen zu einer Art «Sippenhaft» unter den Familienmitgliedern führen dürften.


Aargauer Regierungsrat lehnt Kürzung der Sozialhilfe ab

Erfreuliche Nachrichten aus dem Kanton Aargau: Der Regierungsrat lehnt die Forderung von Kantonalpolitiker:innen ab, die Sozialhilfe markant zu kürzen und deren Erhöhung auf den Grundbedarf vom «Integrationswillen» der Sozialhilfebeziehenden abhängig zu machen. Auch eine Staffelung der Bezugshöhe nach Anzahl Arbeitsjahren weist die Aargauer Regierung zurück. Der Nutzen sei kaum ersichtlich, argumentiert sie. Zudem arbeiteten gemäss Gemeindeangaben nur rund 5 Prozent der Sozialhilfebeziehenden nicht kooperativ mit den Sozialämtern zusammen.


Ein intensives Jahr 2021 für die unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht

Die UFS blickt auf ein arbeitsreiches und intensives Jahr 2021 zurück. In ihrem Jahresbericht greifen wir einige der Kernthemen auf, die uns beschäftigt haben und weiterhin beschäftigen werden.:

Alt Bundesrichterin Brigitte Pfiffner stellt rechtliche Überlegungen zur Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen an. Tobias Hobi analysiert diesbezüglich die Situation im Kanton Aargau. Basil Weingartner, bis Ende Februar Leiter Öffentlichkeitsarbeit der UFS beschreibt drei Projekte, die in seinem Bereich umgesetzt worden sind. Claudia Lorenz, Praktikantin bei der UFS, berichtet aus ihrem Berufsalltag, und Nicole Hauptlin, juristische Mitarbeiterin, schildert die grosse Bedeutung der Schulung angehender Sozialarbeitenden im Sozialhilferecht. Und natürlich schafft der Jahresbericht einen Überblick über die ganzen Tätigkeitsfelder der UFS und deren finanzielle Situation.

Den Jahresbericht und den Finanzbericht 2021 der UFS finden Sie hier: Zum Jahresbericht UFS 2021 und zum Finanzbericht UFS 2021


Hans-Rudolf Galliker: Neuer Kommunikationsverantwortlicher der UFS

Hans-Rudolf Galliker ist seit dem 1. März 2022 neuer Kommunikationsverantwortlicher der UFS. Er hat die Nachfolge von Basil Weingartner angetreten, der sich neuen beruflichen Zielen zugewendet hat. Hans-Rudolf Galliker ist Kommunikationsberater und Historiker. Seit über 30 Jahren leitet er in Uster seine eigene Kommunikationsagentur. Neben seiner Aufgabe als Kommunikationsverantwortlicher für die UFS wird er weiterhin für seine eigene Agentur tätig sein. Die UFS dankt Basil Weingartner herzlich für seine langjährige, wertvolle Arbeit für die UFS. Wir freuen uns, in Hans-Rudolf Galliker einen erfahrenen und engagierten Kommunikationsfachmann für die Kommunikationsverantwortung gewonnen zu haben.

Die Kontaktdaten für Medienschaffende finden Sie hier: Kontakt für Medienschaffende


Sozialhilfe nicht senken

Der Bundesrat will die Kantone verpflichten, die Sozialhilfe in gewissen Bereichen zu senken. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS lehnt dies aus fachlichen Gründen entschieden ab. Auch das Vorgehen der Landesregierung irritiert.


Wann die berufliche Altersvorsorge von Armutsbetroffenen auch im Kanton Aargau besser geschützt?

Als einziger Kanton der Schweiz toleriert der Kanton Aargau, dass einzelne Gemeinden auf berufliche Vorsorgeguthaben von Sozialhilfebeziehenden zugreifen. Das Bundesgericht hat diese Praxis kürzlich abgesegnet, hat aber festgehalten, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewährleistet werden muss. In einem aktuellen Fall hat sich jetzt gezeigt, dass das Altersguthaben vollumfänglich der Existenzsicherung dient und für die Gemeinde lediglich ein Verlustschein resultiert.


Ein ambivalenter Entscheid

Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS begrüsst die Bestätigung des Bundesgerichts, dass ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben nur beschränkt pfändbar sind. Gleichzeitig bedauert die Fachstelle, dass das Gericht Rückzahlungen von Sozialhilfeleistungen mit Geldern aus der persönlichen Altersvorsorge nicht als unzulässig erachtet.



Zu Unrecht nicht bezahlt

Sozialämter müssen notwendige Zahnbehandlungen vollständig bezahlen. Diese Praxis stützt auch ein neues Urteil.


Nichtbezug von Sozialhilfe: Vorstoss im Bundesparlament eingereicht

In der Schweiz verzichtet ein Drittel der armutsbetroffenen Personen auf ihren rechtmässigen Anspruch, Hilfe in Notlagen zu erhalten. Der Grund: mögliche negative Folgen. Ein im eidgenössischen Parlament neu eingereichter Vorstoss will diesen Systemfehler angehen. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS und AvenirSocial, Berufsverband Soziale Arbeit Schweiz, begrüssen dies.


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