UFS Logo

Ja zu einer Ombudsstelle für Kinderrechte

Im Jahresbericht 2020 der «Kinderanwaltschaft Schweiz» jubelte deren damaliger Präsident François Rapeaud: »Wir haben konkrete Verbesserungen im Leben aller Kinder und Jugendlichen erreicht und damit das Schweizer Rechtssystem kindergerechter gestaltet...Diese Entwicklung fällt mit dem grossen Erfolg der Motion von Ständerat Ruedi Noser (FDP) zusammen.» Die erwähnte Motion wurde vom Ständerat und vom Nationalrat im Jahr 2020 überwiesen. Heute ist François Rapeaud - er ist auch Mitglied des Matronats-/Patronatskomitee der UFS - Präsident der Stiftung «Ombudsstelle für Kinderrechte Schweiz». Und er ist ernüchtert. Das Departement des Innern sieht in ihrem Umsetzungsvorschlag vor, die Kinderrechte innerhalb der neuen Schweizerischen Menschenrechtsinstitution SMRI zu stärken. Die Schaffung eigentlicher Ombudsstellen für Kinderrechte soll aber den Kantonen überlassen werden. Die Stiftung «Ombdusstelle für Kinderrechte Schweiz» wehrt sich gegen diese Lösung. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht schliesst sich den Argumenten der Stiftung an und hat dies in ihrer Vernehmlassungsantwort entsprechend festgehalten.


16. Mai 2024: Veranstaltung «HarmSoz im Gespräch»

Der Sozialhilfebezug beruht schweizweit auf unterschiedlichen kantonalen Sozialhilfegesetzen und der Vollzug liegt in der Hand der Gemeinden. Diese Situation führt auch bezüglich des Wohnens zu erheblichen Unterschieden in den gewährten Leistungen. Die Wissenschafter Dr. Christophe Roulin und Dr. Benedikt Hassler von der Hochschule Nordwestschweiz FHNW werden Erkenntnisse aus einem abgeschlossenen Projekt und einem laufenden Forschungsprojekt präsentieren. Die Veranstaltung findet unmittelbar nach der UFS-Jahresversammlung vom 16. Mai 2024 statt (siehe separaten Artikel).

  • Beginn der Veranstaltung: 16. Mai 2024, 19.00 Uhr
  • Ort: Zollhaus, Raum Flex D, Zollstrasse 121, 8005 Zürich

Herzlich eingeladen sind alle UFS-Mitglieder sowie natürlich alle Freund:innen und Sympathisant:innen der UFS. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Im Anschluss an die Veranstaltung wird ein Apéro offeriert.

Hier finden Sie den Veranstaltungsflyer: Flyer_HarmSoz_im_Gespräch


UFS-Jahresversammlung 2024

Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS lädt ihre Vereinsmitglieder und alle Interessierten zur jährlichen Jahresversammlung ein:

  • 16. Mai 2024, ab 18.30 Uhr (Türöffnung ab 18.00 Uhr)
  • Zollhaus, Raum Flex D, Zollstrasse 121, 8005 Zürich

Mietzinsobergrenzen zwingend anpassen

Das Wohnen in einer günstigen, den jeweiligen Mietzinsrichtlinien einer Gemeinde entsprechenden Wohnung gehört für Sozialhilfebeziehende zu den zentralen Voraussetzungen, um in der Gesellschaft wieder Tritt zu fassen. Aber bezahlbarer Wohnraum ist praktisch überall in der Schweiz ein rares Gut. Im Oktober 2023 und per April 2024 sind zudem viele Mieten wegen des angestiegenen hypothekarischen Referenzzinssatzes erhöht worden. Viele Sozialhilfebeziehende, die vormals in Wohnungen lebten, die innerhalb der kommunalen Mietzinsrichtlinien lagen, wohnen nun ohne eigenes Zutun in solchen, die die Mietzinsobergrenze überschreiten. Die Empfehlungen der SKOS sind eindeutig: Gemeinden sollen Mietzinse, die infolge von Mietzinserhöhungen über der Mietzinsobergrenze liegen, weiterhin vollständig übernehmen. Mittelfristig gelte es, die Mietzinsrichtlinien anzupassen und sich dabei am realen Wohnungsmarkt zu orientieren.


Ein Konkubinat, eine familienähnliche WG oder eine Zweck-WG?

Das heutige System der Sozialhilfe befördert das Alleinewohnen und die Isolation von Sozialhilfebeziehenden. Das muss sich aus Sicht der UFS ändern. Viele Menschen, ob jung oder alt, leben gerne in einer Wohngemeinschaft. Das gemeinsame Zusammenleben in einer Wohnung hat viele Vorteile. Unter anderem spart man Kosten und hat etwas Gesellschaft, wenn man es sich wünscht. Rutscht ein Mitglied der Wohngemeinschaft in die Sozialhilfe, hat dies aber unter Umständen negative Auswirkungen auf alle Parteien der WG. Denn die Sozialdienste fragen sofort, ob es sich bei der Form des Zusammenlebens um ein Konkubinat, eine familienähnliche WG oder um eine Zweck-WG handle. Und je nach Entscheid hat dies finanzielle Auswirkungen auf die Höhe der Sozialhilfe und die finanziellen Verpflichtungen der Mitbewohner:innen.


Eine Chance für engagierte Studierende der sozialen Arbeit

Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS bietet einen Parktikumsplatz für Studierende der Sozialen Arbeit (BFH, HSLU, FHNW, OST) an. Diese Praktikumsstelle bietet die Möglichkeit, sich ein fundiertes Wissen über die Sozialhilfe zu erarbeiten und sich vertieft mit der Anwendung des Sozialhilferechts auseinanderzusetzen.


Konkubinatspaare und Sozialhilfe: Gravierende Misstände beseitigen

Die UFS fordert die vollständige Abschaffung des Konkubinatsbeitrages in der Sozialhilfe. Mit guten Gründen: Es fehlt für die Erhebung eines Konkubinatsbeitrages an der dafür notwendigen gesetzlichen Grundlage. Noch bis 1995 waren Konkubinate im Kanton Wallis verboten. Nur unwesentlich früher, nämlich 1992, hob der Kanton Schwyz das Konkubinatsverbot auf. Im Kanton Zürich hatte dieses Gesetz immerhin bis 1972 Gültigkeit. Mit Paaren, die ohne Eheschein zusammenleben, tat sich die Schweiz offensichtlich lange Zeit schwer. Die Sozialhilfe ist dieser «Tradition» bis heute treu geblieben. Sie kennt aus Sicht der UFS keinen sachgerechten Umgang mit Konkubinatspaaren, bei denen ein Partner oder eine Partnerin Sozialhilfe bezieht, sondern behandelt sie annähernd wie Ehepaare. Das heisst, der sogenannte Einkommensüberschuss des nicht unterstützten Partners wird als Einnahme des hilfsbedürftigen Partners angerechnet. Der Geld verdienende Teil des Konkubinats wird durch die Annahme eines hypothetischen Einkommens faktisch verpflichtet, aus diesem Gesamteinkommen seinen Partner respektive seine Partnerin mittels Konkubinatsbeitrag zu unterstützen. Das führt nicht selten dazu, dass auch der:die Konkubinatspartner:in am Rand des Existenzminimums leben muss. So üblich dieses Vorgehen ist - es fehlt ihr an der nötigen gesetzlichen Grundlage, an der Verhältnismässigkeit und an einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Schon lange macht die UFS auf diese unrechtmässige Situation aufmerksam. Das ficht die Sozialdienste jedoch ebensowenig an, wie die Beschwerde- und Rekursinstanzen. Die UFS zieht nun mit einem besonders stossenden Fall vor Bundesgericht. Sollte das Bundesgericht nicht zu einem aus Sicht der UFS und des Klienten zufriedenstellenden Urteil kommen, wird der Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg erwogen.


«Das Geld reicht nicht mal für den Zoo»

Hans Kohler (Name geändert) bezieht seit einigen Jahren Sozialhilfe. Doch die Sozialhilfe floss zunächst äusserst spärlich. Bescheidene 62 Franken pro Monat sprach ihm der Sozialdienst seiner Wohngemeinde zunächst zu. Dass dies nie und nimmer für einen Monat Essen und Miete reicht, liegt auf der Hand. Der geringe Betrag resultierte, weil der Sozialhilfeempfangende mit seiner Lebenspartnerin und deren zwei Kindern eine Wohnung teilt. Bei Paaren, die im Konkubinat leben, berechnen die Sozialdienste den Sozialhilfebetrag auf der Basis des Gesamteinkommens des Paares. Das kann wie im vorliegenden Fall zu drastischen Kürzungen der Sozialhilfe führen. Diesen Kürzungen allerdings fehlt die gesetzliche Grundlage.

Die von den Sozialdiensten angestrebte Gleichbehandlung mit Ehepaaren setzt Äpfel mit Birnen gleich. Konkubinatspaare haben gegenüber Ehepaaren keine gesetzlichen Rechte wie z.B. ein Erbrecht, Unterhaltsanspruche, keine Rechte an dem vom Partner gekauften Wohneigentum, keinen Anspruch auf AHV-Beiträge des Partners nach der Trennung etc. Zudem wird übergangen, dass Konkubinatspartner jeweils ohnehin ihre armutsbetroffenen Partner unterstützen, aber mit Recht nicht bereit sind, wegen ungenügender Sozialhilfe selber auf Sozialhilfeniveau zu leben.

Eine einfache Lösung wäre gewesen, dass sich Hans Kohler eine eigene Wohnung gesucht hätte. Dann hätte er sofort deutlich mehr Geld erhalten und die Gemeinde hätte viel mehr ausgeben müssen. Gewonnen hätte in diesem Fall niemand - nicht Hans Kohler, nicht dessen Partnerin, nicht deren Kinder und schon gar nicht die Gemeinde. Hans Kohler hat sich an die UFS gewandt, und diese erreichte, dass die Sozialhilfe deutlich, nämlich auf CHF 1010 erhöht worden ist. Mindestens vorübergehend, denn der Fall ist vor Gericht noch hängig. Der Tagesanzeiger hat den Fall aufgearbeitet. Er kann im Artikel «Das Geld reicht nicht einmal für den Zoo« nachgelesen werden.


Mit Augenmass und Pragmatismus handeln

«Eine angemessene, sichere und bezahlbare Wohnung oder je nach Lebenssituation auch nur ein Zimmer, ist die zentrale Voraussetzung dafür, dass Menschen in einer Notsituation wieder Fuss fassen und die schwierige Situation bewältigen können. Fehlt es an dieser Sicherheit, haben die Armutsbetroffenen in aller Regel keine Ressourcen, um sich um Arbeit, ihre Gesundheit oder andere Erfordernisse kümmern zu können. Dann drehen sich alle Gedanken nur darum, die Wohnsituation zu sicher.» Das sagt Nadine Felix. Nadine Felix ist Geschäftsleiterin der Stiftung Domicil. «Wohnen,» macht Nadine Felix deutlich. «ist für die Menschen weit mehr als einfach nur ein Dach über dem Kopf. Eine langfristig gesicherte Wohnunterkunft ist der Schlüssel für ein Leben mit gesellschaftlicher Teilhabe.»


Wohnen mit Sozialhilfe - Eine schwierige Situation wird immer prekärer

Der Entscheid wurde im Dezember 2023 zwar allseits erwartet. Für Mieterinnen und Mieter war er trotzdem nicht gut. Der hypothekarische Referenzzinssatz stieg am 1. Dezember 2023 von 1.5 auf 1.75 Prozent - die zweite Zinserhöhung innert weniger Monate. Die Folge der ersten Zinserhöhung spürten viele Mieterinnen und Mieter ab dem Jahreswechsel in Form höherer Mieten. Die Folge der zweiten Erhöhung des Referenzzinssatzes wird sein, dass viele Mieten ab April 2024 erneut steigen. Auch die Nebenkosten steigen weiterhin, auch wenn sich die Wachstumskurve gegenüber 2022 etwas abgeflacht hat. Die Situation wird auf absehbare Zeit noch äusserst angespannt bleiben. Dies zeigt ein Blick auf alle Statistiken zum Wohnungsmarkt in der Schweiz. Die Situation ist mehr als prekär. Sinkende Zahlen bei der Bereitstellung neuen Wohnraums auf der einen stehen steigende Kosten bei den Mieten und Nebenkosten auf der andere Seite gegenüber.


Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS:: Sihlquai 67 :: CH-8005 Zürich
Telefon: 043 540 50 41 :: Fax: 043 544 27 33 :: Email: info@sozialhilfeberatung.ch :: Konto IBAN CH23 0900 0000 6007 3033 5