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UFS zieht Kantonsratsentscheid vor das Bundesgericht

Die vom Zürcher Kantonsrat beschlossenen Verschärfungen stehen in Widerspruch zu Bundesrecht. Im Namen von drei Sozialhilfebeziehenden und sechs gemeinnützigen Organisationen gelangt die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) deshalb mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.

Die Anwälte der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) haben die im Januar vom Zürcher Kantonsrat beschlossene Sozialhilfeverschärfung in den letzten Wochen analysiert. Sie fanden mehrere zentrale Punkte, die nicht im Einklang mit kantonalem und eidgenössischem Verfassungsrecht stehen.

Gemeinsam mit drei aktuell auf Sozialhilfe angewiesenen Personen aus dem Kanton Zürich und fünf weiteren Hilfsorganisationen gelangt die UFS deshalb ans Bundesgericht. Dies im Rahmen eines sogenannten Normenkontrollverfahren, mit welchem neue Gesetze überprüft werden können. Wird der Beschwerde stattgegeben, muss die Gesetzesänderung aufgehoben werden. Mit dem Begehren um aufschiebende Wirkung wollen die Beschwerdeführer zudem erreichen, dass die Gesetzesänderung bis zu einem Urteil nicht in Kraft tritt.

Hinter der Beschwerde stehen neben den drei direkt betroffenen Personen folgende Organisationen (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Avenir Social Zürich Schaffhausen
  • Caritas Zürich
  • MapF, Monitoring- und Anlaufstelle für vorläufig aufgenommene Personen
  • Schweizerisches Arbeiterhilfswerk Zürich
  • Sozialwerk Pfarrer Sieber
  • Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS

Existenz bedroht, Verfassung verletzt

Die vom Kantonsrat beschlossene Gesetzesänderung sieht vor, dass angeordnete Auflagen nicht mehr selbstständig angefochten werden können. Die Betroffenen könnten sich fortan erst dann wehren, wenn die Leistungen bereits eingestellt oder Sanktionen verfügt wurden (ein konkretes Praxisbeispiel findet sich am Ende des Textes). Da behördliche Auflagen stark in die persönlichen verfassungsmässigen Freiheitsrechte eingreifen und die Sanktionen für Sozialhilfebeziehende meist existenzbedrohend sind, ist die vom Kantonsrat beschlossene Neuregelung aus Sicht der Beschwerdeführer schlicht nicht haltbar.

Die Anwälte der UFS sehen in erster Linie die in der Verfassung garantierte Rechtsweggarantie verletzt. Für diese sind zwar Ausnahmen vorgesehen – dies jedoch nicht in Bereichen, in denen behördliche Anordnungen mit Sanktionen verknüpft sind, wie dies in der Sozialhilfe fast immer der Fall ist. Um den Vorgaben des Bundesrechts Rechnung zu tragen und den verfassungsmässigen Rechtsweg zu garantieren, hat der Zürcher Kantonsrat erst 2009 eine Harmonisierung der gesamten kantonalen Gesetzgebung beschlossen. Der Regierungsrat schrieb damals in der Weisung: «Die Rechtsweggarantie ist ein prozessuales Grundrecht, auf das sich alle Menschen berufen können». Doch anders als im Bau- und Steuerrecht, im Bildungs- und Strassenverkehrsrecht soll nun genau dieser Rechtsschutz für Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger nach dem Willen des Zürcher Kantonsrats nicht mehr gelten.

Damit könnte die Gesetzesänderung auch das ebenfalls in der Bundesverfassung festgeschriebene Diskriminierungsverbot verletzen.

So würden sich die Änderungen konkret auswirken - ein Praxisbeispiel

Eine auf Sozialhilfe angewiesene Person hat eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Das Sozialamt meldet die Person dennoch zu einem Beschäftigungsprogramm an. Bisher kann sich die Person gegen diese Weisung wehren. Ist dies der Fall, wird die Weisung erst bindend, wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass die Person am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen hat. Neu kann sich eine Person gegen eine solche Weisung nicht mehr wehren: Wenn sie wegen den medizinischen Einschränkungen nicht am Beschäftigungsprogramm teilnimmt, wird sie direkt sanktioniert. Erst gegen diese Sanktion kann sie Rekurs einlegen. Dadurch wird die Rechtssicherheit für die sozialhilfebeziehende Person massiv untergraben – sie weiss nicht, welche Folge ihr Handeln hat. Und weil die potentiell drohenden Sanktionen für sozialhilfebeziehende Personen schnell existenzbedrohende Folgen haben, müssen sie selbst unrechtmässigen Weisungen nachkommen. Etwa indem sie an einem Programm teilnehmen, dass ihre Gesundheit gefährdet. Eine Verordnung kann aber auch verlangen, die Wohnung zu wechseln, die eigene Wohnung oder ein Auto zu verkaufen, sich in eine Klinik zu begeben oder – auch dies ist tatsächlich schon vorgekommen – ein Jahr lang in ein Kloster einzutreten.

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