Der Grundbedarf in der Sozialhilfe: Von der Wissenschaft zur Willkür
Der sozialhilferechtliche Grundbedarf wird von der SKOS und den Kantonen immer mehr nach rein politischen und teilweise sachfremden Kriterien festgelegt.
Er hat sich von den ursprünglichen statistischen Grundlagen entkoppelt. Die Folge ist ein negativer Sozialhilfewettbewerb unter den Kantonen. Dabei ist der Grundbedarf nichts weniger als die frankenmässige Konkretisierung der Menschenwürde. Deshalb darf er nicht «freihändig» und «ins Blaue hinein» festgelegt werden. Nun werden die Gerichte die zulässigen Unterscheidungskriterien festlegen und allenfalls sogar eine betragliche Untergrenze für das soziale Existenzminimum ziehen müssen.
Der ganze Beitrag von Pierre Heusser (Vertrauensanwalt UFS) ist im Jusletter vom 11. Dezember 2017 erschienen und findet sich hier.